Statuten

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Unter dem Namen „Union Schweizerischer Kurzwellen-Amateure“ (nachfolgend USKA genannt), (Union des Amateurs Suisses d’ondes courtes; Unione radioamatori di onde corte svizzeri; Union of Swiss Short Wave Amateurs) ist am 4. August 1929 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet worden.

Die USKA ist politisch und konfessionell neutral. Soweit die Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen des ZGB.

Die USKA hat ihren Sitz in Cham ZG (Eintrag im Handelsregister).

Die Delegiertenversammlung 2020 hat Änderungen der Statuten zugestimmt. Durch die Urabstimmung im April 2020 wurde dieser Beschluss bestätigt.

USKA Statuten
USKA Statuten 2023 – Stand 29.11.2023
USKA Statuto 2023 – Versione 29.11.2023
USKA Statuts 2023 – Version 29.11.2023

     

     

    Die Ziele der USKA / Statuten Artikel 3

    Die USKA…

    3.1. bezweckt die Förderung des Amateurfunkdienstes (gemäss Definition ITU Radio-Reglement) auf allen ihm zustehenden Frequenzbändern und in allen zugelassenen Sendearten

    3.2. wahrt die Interessen des Amateurfunkdienstes und seiner Konessionäre, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung und Erweiterung der Frequenzbänder, die Errichtung von Aussenantennen und die sich aus ungenügender elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) ergebenden Probleme

    3.3. wahrt die Interessen weiterer Anspruchsgruppen der funktechnischen Kommunikation, insbesondere der Kurzwellenhörer (SWL, Short Wave Listeners) und Hör-Amateure

    3.4. fördert mit geeigneten Massnahmen den „Hamspirit“ unter seinen Mitgliedern

    3.5. fördert die Bildung regionaler und fachtechnischer Sektionen

    3.6. unterstützt die historischen, kulturellen und immateriellen Aspekte des Amateurfunks

    3.7. fördert das Fachwissen seiner Mitglieder durch Aus- und Weiterbildung, durch Kurse, Konferenzen und dergleichen

    3.8. koordiniert und unterstützt Anstrengungen, um Jugendliche fürtechnisch/naturwissenschaftliche Tätigkeiten zu faszinieren, insbesondere auf dem Gebiet der funktechnischen Kommunikation und ihr verwandter Gebiete.

    3.9. koordiniert und unterstützt die Durchführung von AusbildungsVeranstaltungen, die im Zusammenhang mit Amateurfunk stehen, insbesondere die Ausbildung neuer Funkamateure.

    3.10. unterstützt wissenschaftliche und technische Institutionen durch Beobachtungen und Versuche

    3.11. ist Mitglied in der International Amateur Radio Union (IARU) und vertritt darin die Interessen der Funkamateure der Schweiz

    3.12. unterstützt die Bevölkerung und die Behörden in Notlagen, insbesondere bei Ausfall derer Kommunikationsinfrastruktur

    3.13. veranstaltet Wettbewerbe, stiftet Diplome und vermittelt QSL-Karten

    3.14. gibt ein Vereinsorgan heraus, fördert und betreibt Öffentlichkeitsarbeit

    3.15. kann mit andern Amateurfunk-Organisationen im In- und Ausland zusammenarbeiten und Fachgruppen mit besonderen Aufgaben betrauen

    3.16. kann Mitglied anderer Organisationen werden, sofern dies zur Wahrung der Interessen des Schweizerischen Amateurfunks zweckdienlich ist

    19.8.2016