Erstellt am: 12. Januar 2021

Auswirkungen des neuen FMG’s ab 1. Januar 2021

In nächster Zeit werdet ihr einen Brief vom BAKOM erhalten (oder habt diesen bereits erhalten), wonach eure Konzessionspflicht für den Amateurfunk wegen des neuen Fernmeldegesetzes FMG hinfällig wird.

Aber keine Angst…

…was sich zunächst als ein Verlust anhört, ist in Tat und Wahrheit ein rein administrativer Vorgang, und hat mit den rasanten Veränderungen der heutigen Kommunikations-Systeme zu tun. Für uns Funkamateure ändert sich in der Praxis eigentlich fast nichts.

Der Begriff «Konzession» bleibt künftig noch jenen Funkdiensten vorbehalten, für die das BAKOM die Frequenzplanung macht und/oder den Betrieb sicherstellt. Insbesondere sind dies die öffentlich versteigerten Mobilfunkfrequenzen.

Für Funkdienste, die auf den internationalen Vereinbarungen des Radioreglements beruhen, gilt neu ein sog. Melde-Verfahren. Dazu gehören Hochsee-, Rhein- und Flug-Funkanlagen, sowie auch der Amateurfunk. Die Bedingungen für die Nutzung der genannten Funkdienste bleiben jedoch dieselben, d.h. für den Amateurfunk braucht es nach wie vor ein Fähigkeitszeugnis. Für die Abnahme der Prüfung ist ausdrücklich und ausschliesslich das BAKOM zuständig.

Weiter braucht es auch ein Rufzeichen. Die Zuteilung wird in der «Verordnung über Adressierungselemente AEFV» geregelt. Darin ist auch die Zuteilung von Telefonnummern oder IP-Adressen geregelt.

Die wohl grössten Veränderung erfährt das Gebührensystem.
Die jährlich wiederkehrende Gebühr für den Amateurfunk beträgt neu nur noch  CHF 50.-

 

Dafür werden einzelne Dienstleistungen einmalig wie folgt verrechnet:
Zuteilung eines Rufzeichens CHF 110.-
Registrierung von Relaisstationen und Remote-Stationen CHF 70.-
Registrierung von gewissen Anlagen oberhalb 1 GHz, insbesondere auch für QO-100 Satelliten-Anlagen CHF 70.-

Auch bei der Behebung von Funkstörungen ändert sich grundsätzlich nichts gegenüber dem bis heute gewohnten Verfahren und deren möglichen Kosten. Art. 15 der «Verordnung über die Nutzung des Frequenzspektrums VNF» hält fest, dass das BAKOM eine Gebühr für den Ermittlungsaufwand erhebt, wenn die störende Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, nicht nach den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde oder im Widerspruch zu geltenden Vorschriften ist. Mit anderen Worten: Der Störungsverursacher kann zur Übernahme von Kosten verpflichtet werden, nicht aber derjenige, der eine berechtigte Störung meldet. Das war auch heute schon so und es ist kein Fall bekannt, wo wegen berechtigter Störungen dem Funkamateur Kosten belastet wurden.

Die für uns bisher wichtigste Verordnung über «Frequenzmanagement und Funkkonzessionen FKV» wurde im Rahmen des FMG’s total überarbeitet und heisst heute «Verordnung über die Nutzung des Frequenzspektrums VNF». Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hat die USKA ihre Standpunkte einbringen können. Einige Verbesserungen konnten erreicht werden. Wir werden im nächsten HBradio über weitere Details berichten.

Im Grundsatz bleibt somit  alles im gewohnten Rahmen wie bisher. Die Übergansbestimmungen halten fest, dass die bestehenden Fähigkeitsausweise ihre Gültigkeit beibehalten und die heute zugeteilten Rufzeichen als «zugeteilt» gelten. Auch der Ausweis im Kreditkartenformat behält seine Gültigkeit bis ans Ende der persönlichen Amateurfunktätigkeit.

Also: Kein Grund zur Beunruhigung. Der Weg zum Amateurfunk ist immer noch der gleiche und für die bereits aktiven Funkamateure bleibt alles so wie es war. Nur die ganze Verwaltung der Frequenzen und die damit verbundenen Begriffe wurden neu geordnet.

Wir wünschen euch weiterhin viele schöne Verbindungen auf allen Bändern

USKA Vorstand
Ressort Behörden und Antennen
Bernard, HB9ALH