Erstellt am: 3. April 2020

Revision der Verordnungen zum FMG

Eingabe durch die USKA

Die USKA wurde eingeladen, zu den neuen Verordnungen in Zusammenhang mit dem beschlossenen FMG Stellung zu nehmen. Abgabefrist war der 25. März 2020.

Die Taskforce «Gesetzliche Rahmenbedingungen» der USKA hat sich eingehend mit diesen Verordnungen auseinandergesetzt und in einem Workshop am 7. März 2020 ihre Eingabepunkte formuliert. Unser Präsident Willi, HB9AMC, hat bereits darüber berichtet.

Das neue FMG führt im Bereich des Funks zu einem Paradigmenwechsel: Künftig gilt die freie Nutzung des Frequenzspektrums als Grundsatz, und die Konzessionierung respektive die Meldung (sog. «Light licensing») als Ausnahme. Dieser Wandel, wurde in den letzten Jahren bereits durch viele Konzessions­befreiungen (Jedermannsfunk, drahtlose Mikrofone, Steuerungen etc.) praktisch vollzogen.

Konzessionen erhalten noch Funkdienste, für die das BAKOM die Frequenzplanung übernimmt und auch sicherstellt, dass jederzeit die Verbindungen auf den zugeteilten Frequenzen gewährleistet sind.

Beim Amateurfunkdienst sind die Frequenzen und die Berechtigung zu diesem Funkdienst durch internationale Staatsverträge fest vorgegeben. Deshalb braucht es hier nur noch eine Meldung verbunden mit der Überprüfung, ob alle entsprechenden Erfordernisse eingehalten werden. Ob es z.B. zu viele Funkamateure auf den Bändern hat, und dadurch der Verkehr erschwert ist, ist nicht Aufgabe und Sorge des BAKOM’s.

Trotz diesem fundamentalen Wechsel des Prinzips konnten alle für den Amateurfunk relevanten Bedingungen passend in die neuen Verordnungen übergeführt werden, nämlich:

  • Das BAKOM ist ausschliesslich zuständig für die Abnahme des Fähigkeitszeugnisses.
  • Das Rufzeichen ist neu ein sog. Adressierungselement, wie eine Telefonnummer oder eine IP-Adresse, und wird deshalb in der Verordnung über Adressierungselemente AEFV geregelt.
  • HB9er-Funkamateure dürfen weiterhin ihre Geräte selber bauen oder kommerzielle Geräte abändern. Dies wird in der Verordnung über Funkanalagen FAV festgehalten.

Bedingt durch diesen kompletten Umbau des Funkwesens musste die alte «Verordnung über Frequenzmanagement FKV» total revidiert werden. Die vom Bundesrat vorgeschlagene neue « Verordnung über Funkfrequenzen VFuF» kann hier eingesehen werden. Für den Amateurfunk relevanten Passagen sind gelb markiert.

Die USKA hat in ihrer Eingabe ein paar für uns wichtige Präzisierungen und Anpassungen vorgeschlagen, wie folgt:

  • Die Beschreibung der erlaubten Betriebsarten wurde aus der alten FKV wortwörtlich übernommen. Sie entspricht aber insbesondere bei den digitalen Betriebsarten nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Deshalb wurde eine neue Formulierung vorgeschlagen.
  • Es wurden einige zusätzliche Regelungen vorgeschlagen, um einen geordneten Funkverkehr auf unseren Bändern zu gewährleisten.
  • Zusätzlich wurden einige weitere, kleinere Präzisierungen vorgeschlagen und begründet.

Der detaillierte Wortlaut der Eingabe der USKA an das UVEK findet sich auf unserer Webseite unter der Rubrik «Verbindung zu den Behörden».

Die neuen Verordnungen sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Ob die von uns  vorgeschlagenen Anpassungen in die definitive Verordnung einfliessen werden, wird sich weisen. Eine weitere Einflussnahme haben wir nicht mehr.

Ich möchte hiermit allen Teilnehmern der Taskforce für die sehr konstruktive Zusammenarbeit herzlich danken. Es war ein für die USKA sehr wichtiger Efford, um den Bestand des Amateurfunks in der Schweiz für die Zukunft zu sichern.

Vy 73 de Bernard, HB9ALH

Vorstand Ressort Behörden.

Link: Rubrik Verbindung zu den Behörden

Link: USKA Antwort Rev Verord FMG

Link: Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF) Markiert