Erstellt am: 8. Juli 2022

CE-Konformität von Funkgeräten für Funkamateure mit HB9-Rufzeichen

Version française: Conformité CE pour des équipements radioamateurs pour les indicatifs HB9
Versione italiana: Conformità CE delle apparecchiature radio per i radioamatori con nominativo HB9

Das Wesentliche am Amateurfunk ist, dass man auch selbst gebaute Sender betreiben darf. Die damalige Einführung der europäischen CE-Zertifizierungspflicht in der Schweiz stand da im Widerspruch zu solchen Freiheiten. Deshalb wurde im Januar 2010 vom BAKOM die Anwendungspraxis der CE- Konformität für Funkamateure in einem Zusatz-Schreiben präzisiert.

In Zusammenhang mit der neuen europäischen Funkrichtline im Jahr 2015, sowie dem neuen Fernmeldegesetz und den entsprechenden Verordnungen seit 1.Jan 2021 hat das BAKOM die Details der Regeln an die aktuelle Gesetzgebung angepasst und im BAKOM Newsletter Nr. 429 vom 1. 6. 2022 offiziell veröffentlicht.

Um es kurz zu machen: Es bleibt alles wie bisher. Die Funkamateure mit HB9-Rufzeichen geniessen nach wie von entsprechenden Ausnahmeregelungen:

  • Es dürfen weiterhin Sender selbst gebaut und betrieben werden. Für diese ist keine CE-Zertifizierung gefordert
  • Im Handel erhältliche Geräte dürfen für den Eigenbedarf abgeändert werden
  • Selbst vom Ausland eingeführte Geräte ohne CE-Kennzeichnung dürfen für den Eigenbedarf betrieben werden. Für die Einhaltung der Nebenwellen-Abstrahlungen ist jedoch jeder Funkamateur selbst zuständig.
  • Abgeänderte Geräte dürfen nach längerem eigenem Einsatz auch an andere Funkamateure mit HB9-Zulassung gegen Quittung weiter verkauft werden.
  • Bausätze für Sendegeräte dürfen für den Eigenbedarf eingeführt und betrieben werden.

Von obiger Regelung ausgenommen sind Geräte, die vom BAKOM als «nicht konform» erklärt wurden, und deshalb auf der BAKOM-Liste der nicht konformen Geräte publiziert sind.

Der Umstand, dass den HB9-er Funkamateuren Ausnahmen zu den CE-Konformitätsregeln gewährt werden, ist ein Privileg und zeugt von grossem Vertrauen der Behörden in die Fähigkeiten und das Verantwortungsbewusstsein der Funkamateure.

Die Details finden sich in der beiliegenden Ankündigung (D/F/I/) und den entsprechenden weiterführenden Links.

Wir danken dem BAKOM, dass sie diese Ausnahmeregelungen für HB9-Funkamateure in der News Nr. 429 nun auch öffentlich publik gemacht hat.

Bernard, HB9ALH, Verbindungsmann BAKOM

Link: https://www.uska.ch/vorschriften/

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Präzisierungen zur Konformität von Amateurfunkanlagen (23.05.2022)

Weitere Informationen:

Link

Newsletter Nr. 429 (01.06.2022)

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Newsletter N° 429 (01.06.2022)

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Newsletter N. 429 (01.06.2022)

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