Umsetzung FMG 37a Amateurfunk-Antennen in den Kantonen

Umsetzung Amateurfunk-Antennen-Artikel FMG 37a in den Kantonen
der USKA ist es gelungen, im schweizerischen Fernmeldegesetz (FMG) einen Artikel einzubringen, der das Bewilligungsverfahren zum Bau einfacher Amateurfunk-Antennen erleichtert.
Das “Planungs- und Bau-Recht” ist in der Schweiz vorwiegend kantonal geregelt. Die Gemeinden haben dann noch ihre eigenen “Bau-Reglemente”.
Unser föderalistischer Staatsaufbau bedingt, dass eidgenössisches Recht explizit in kantonales und gemeindliches Recht überführt werden muss, damit es dort seine volle Wirkung entfalten kann.
Die kantonale Umsetzung wird nun durch die Sektionen der USKA an die Hand genommen. Die Sektionen sind darüber informiert, unter anderem an der Sektionspräsidenten-Konferenz 2021 in Möriken AG (21. August 2021). Bei Kantonen mit mehreren Sektionen bilden diese  diesbezüglich Arbeitsgemeinschaften.
der Zeitplan:
bis Dezember 2021 stellen die Sektionen ihre Teams zusammen und melden dies dem USKA-Vorstand (z Hd Political Lobbying)
bei Kantonen, welche kein Team zusammenstellen, wird die USKA diese Aufgabe unter den im betreffenden Kanton wohnhaften Mitgliedern öffentlich ausschreiben und vergeben.
Hier findet Ihr den Leitfaden zur Umsetzung des Antennen-Artikels FMG 37a.

Willi Vollenweider, HB9AMC, Political Lobbying USKA